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Unlauterer Wettbewerb – Gesetze und Schutz für Kunden und Unternehmen

Unternehmen versuchen, den größtmöglichen Gewinn zu erwirtschaften. Um dies zu erreichen, müssen sie Produkte mit hoher Qualität anbieten und diese den Kunden und potenziellen Interessenten durch Marketing nahebringen. Da der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Konkurrenzfirmen aber groß ist, entsteht die Gefahr eines unfairen Wettbewerbs. Damit dies nicht passiert, gibt es hierzulande einige Regeln, Gesetze und Pflichten, die Unternehmen einhalten müssen – andernfalls drohen ihnen Sanktionen.

1) Inhalte und Reichweite des UWGs

a. Zivilrecht, Strafrecht und gute Sitten
b. Unlautere Geschäftspraktiken und schwarze Listen
c. AGB, Kennzeichnungen und Ausverkäufe

i. Beispiel Onlineshops

d. Anlaufstellen und Ansprechpartner für Betroffene

2) Unlautere Geschäftspraktiken – Schutz für Unternehmen

a. Wettbewerbswidrige Behinderung

i. Beispiel: Domain-Grabbing im Internet
ii.
Beispiel: Preisabsprachen und Preisreduktion

b. Kundenfang im Wettbewerb

i. Beispiel: Psychischer Kaufzwang und Täuschung

c. Rechtsbruch

i. Beispiel: Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter

3) Werbung und Gewinnspiele

a. E-Mail, Telefon oder Fax – Rechte der Kunden
b. Direktwerbung und Datenschutz

i. Beispiel Robinsonliste

c. Irreführung und Abofallen bei Gewinnspielen und Gewinnschreiben

4) Urheberrecht im Internet

a. Geschützte Inhalte und Kennzeichnungen
b. Bilder und Videos: Europäische Richtlinien
c. Layout, Codes und Programme

i. Gegenbeispiel: Open Source und Creative Commons

d. Kunst und Musik: Schutz vor Diebstahl und Weiterverwendung

5) Fazit

1) Inhalte und Reichweite des UWGs
Das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Verbraucher sowie Hersteller gleichermaßen. Erstere durch den Schutz vor Geschäftspraktiken, die sie in horrend teure Verträge zwingen, letztere vor Wettbewerbspraktiken, die einen unverhältnismäßig hohen Nachteil für sie gegenüber ihrer Konkurrenz bringen. Konkret gesagt, versucht das UWG, den „lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten“ (Quelle: UWG, Art.1).

a. Zivilrecht, Strafrecht und gute Sitten
Der erste Absatz des 2. Kapitels im UWG, „Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen“, beschreibt sehr gut die Auswirkungen, die dieses Gesetz im Hinblick auf das Zivilrecht, das Strafrecht und die guten Sitten hat. Das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern darf demnach nicht von Dritten negativ beeinflusst werden. Unlauteres Verhalten ist außerdem gleichzusetzen mit widerrechtlich; jedes Verhalten, das täuschend oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treue und Glauben verstößt, ist in der Definition inbegriffen. Die unlautere Handlungsweise wird zum besseren Verständnis definiert; auf admin.ch finden sich eine Vielzahl an Beispielen. In diesem Artikel werden nur ein paar von diesen in der nachfolgenden Liste dargestellt, um zu verdeutlichen, was mit dem Begriff gemeint ist.

• Unlauteres Handeln zeigt sich durch unrichtige oder irreführende Äußerungen, durch die Waren, Werke oder Leistungen herabgesetzt werden.
• Maßnahmen sind unlauter, wenn sie zu Verwechslungen mit den Waren, Werken und Leistungen anderer Geschäftsbetriebe führen können.
• Massenwerbung, die ohne die Zustimmung des Kunden oder ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt versendet wird, ist wiederrechtlich.

b. Unlautere Geschäftspraktiken und schwarze Listen
Bestechungsversuche, Verletzung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen sowie die Verwertung fremder Leistungen zählen zu den unlauteren Geschäftspraktiken. Oft bekommt die Nachteile besonders der Kunde zu spüren: vermeintlich kostengünstige Internetdienste enthalten ein verstecktes und teures Abo, ein Gewinn darf nur nach Kauf oder kostenpflichtiger Teilnahme an einer Werbeaktion abgeholt werden. Es gibt Unternehmen, die versuchen, sich durch diese unlauteren Praktiken zu bereichern – damit Verbraucher nicht in die Kostenfalle tappen, wurde eine sogenannte schwarze Liste aufgestellt. Diese bietet einen Überblick über die Firmen, die durch widerrechtliche Praktiken aufgefallen sind. Zu finden ist die schwarze Liste auf verschiedenen Seiten – der Beobachter bietet sie sortiert nach Tätigkeitsfeld a

c. AGB, Kennzeichnungen und Ausverkäufe
Am 1. Juli 2012 traten neue Bestimmungen in Kraft, welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffen. Nach diesen sind die AGB dann unlauter, wenn sie in Treue und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumenten für ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis sorgen. Dieses Missverhältnis entsteht zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten, wie law-news.ch weiter ausführt. Neben den AGB-Bestimmungen gelten weitere in Bezug auf die Preisgestaltung und Ausverkäufe. Ersteres wird in der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) geregelt.

Damit müssen nun unter anderem auch Veterinäre, Notare, Fluggesellschaften, Bestattungsinstitute und Hörgeräteanbieter den Gesamtpreis für ihre angebotenen Dienstleistungen offen bekanntgeben. Die Ausverkäufe unterliegen ebenfalls dem PBV. Dies bedeutet, dass beispielsweise keine Mondpreise genutzt werden dürfen. Auch ist bei Rabattaktionen der tatsächliche Referenzpreis zu wählen – einen höheren zu setzen, damit das Produkt teurer ist, als es dies eigentlich durch den Rabatt sein sollte, ist nicht zulässig. Die Kennzeichnungen von Produkten beziehen sich vor allem auf Lebensmittel. Diese müssen die Inhaltsstoffe sowie ihre Verarbeitung und, falls angebracht, Angaben zur Lagerung aufweisen. Die Hinweise sind laut der Verordnung des Eidgenössischen Departments des Innern (EDI) gut sichtbar auf der Verpackung anzubringen. Falsche Angaben, wie die Kennzeichnung mit nichtzertifizierten Biosiegeln oder Fairtrade-Logos ist wiederum unlauterer Wettbewerb und darf nicht vorgenommen werden.

i. Beispiel Onlineshops
AGB auf Onlineshops sind besonders wichtig, damit die Verbraucher wissen, welche Rechten und Pflichten beide Parteien haben. Aus diesem Grund ist es ratsam, diese genau durchzulesen. Kundenfreundlich sind Shops, die auf Juristensprache in den Bedingungen verzichten und den Kunden die wichtigsten Punkte gut erklärt aufzeigen. Ein gutes Beispiel für solche AGB ist unter http://www.raabverlag.ch/agb/ zu finden. Es ist darin genau geregelt, welche Bestimmungen unter anderem bezüglich Vertragsschluss und Lieferung gelten, sodass beim Kunden keine Zweifel bezüglich der Rechte und Pflichten aufkommen können.

d. Anlaufstellen und Ansprechpartner für Betroffene
Das Sekretariat für Wirtschaft (SECO) ist die erste Anlaufstelle für Betroffene, die zum Opfer des unlauteren Wettbewerbs geworden sind. Bei etwa zehn Beschwerden oder einem hinreichend großen Betrug nimmt das SECO seine Arbeit auf. Das Ziel ist, das Unternehmen wieder in rechte Bahnen zu lenken, sodass ein fairer Wettbewerb entsteht.

2) Unlautere Geschäftspraktiken – Schutz für Unternehmen
Nicht nur Kunden sind durch unlautere Geschäftspraktiken betroffen – auch die Unternehmen können die Auswirkungen dadurch spüren, da der Wettbewerb verzerrt ist. Firmen können sich daher ebenso wie Kunden schützen – dafür müssen die angewandten Praktiken aber erkannt werden.

a. Wettbewerbswidrige Behinderung
Firmen stehen in einem harten Konkurrenzkampf zueinander. Damit den Kunden kein Nachteil durch unzulängliche Informationen entsteht, ist es wichtig, dass der Wettbewerb zwischen den Firmen fair abläuft. Behinderungen, die den Wettbewerb schmälern können, sind aus diesem Grund nicht zulässig. Darunter zählen zum Beispiel das Domain-Grabbing wie auch Preisabsprachen oder unverhältnismäßige Preisreduktionen.

i. Beispiel: Domain-Grabbing im Internet
In Marketing wird Domain-Grabbing wie folgt definiert: Die Registrierung von hunderten Domain-Namen, um durch Vermietung oder Verkauf dieser Geld zu machen. Es ist aber auch möglich, dass die Domains eingesetzt werden, um eine Firma oder einen Menschen zu verunglimpfen – so geschehen bei der Abzocker-Initiative von Thomas Minder, wie die Handelszeitung berichtete. Ersteres schränkt den Wettbewerb ein, wenn eine Firma nicht genug Geld hat um sich die Domains zu ihrem Namen zu kaufen – letzteres ist aber definitiv eine wettbewerbswidrige Behinderung, da durch die Domain-Namen ein direkter Bezug zu der Firma oder Person hergestellt wird, die dann auf der Homepage verunglimpft wird.

ii. Beispiel: Preisabsprachen und Preisreduktion
Innerhalb einer Branche darf es keine direkten Preisabsprachen geben. Damit sollen unverhältnismäßig hohe Preise für den Verbraucher vermieden werden. Die Nachfrage bestimmt seit jeher den Preis – bei Absprachen zwischen den Firmen ist dies aber nicht mehr gegeben. Preisreduktion andererseits bringt einen Wettbewerbspartner in einen großen Vorteil. Im Zuge von Rabattaktionen ist dies durchaus möglich. Mondpreise oder auch eine unverhältnismäßig lange Dauer der Rabatte wiederum sind unlauter und werden abgemahnt.

b. Kundenfang im Wettbewerb
Die Kunden sind der Erfolg eines jeden Unternehmens. Wenn die hergestellten Produkte oder Dienstleistungen keine Abnehmer haben, wird die Firma kaum einen Gewinn verzeichnen können. Aus diesem Grund ist der Kundenfang ein wichtiges Mittel im Wettbewerb – er darf aber nicht durch unfaire Mittel stattfinden.

i. Beispiel: Psychischer Kaufzwang und Täuschung
Psychische Beeinflussungen sind in jeder Werbung zu finden – diese sind per se nicht unlauter. Wettbewerbswidrig werden die Beeinflussungen, wenn Kunden sich durch unentgeltliche Zuwendungen psychisch gedrängt fühlen, ein Produkt des Unternehmens zu kaufen. Dankbarkeit muss dabei nicht einmal eine Rolle spielen – auch ein Schuldgefühl gegenüber dem Unternehmen ist möglich. Die Täuschung ist außerdem ein Punkt, der unlauter ist. Darunter zählt jeder Aspekt der Täuschung – von den Mondpreisen bis hin zu falschen Qualitätsangaben des Produkts oder der Dienstleistung, die nicht der Wirklichkeit entsprechen.

c. Rechtsbruch
Das Recht muss gewahrt bleiben – und zwar jedes im Land geltende Recht. Verstößt ein Unternehmen zu seinem Vorteil dagegen, ist dies gesetzeswidrig. Dabei sind Rechte über die Arbeitsbedingungen ebenso wichtig wie die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb oder die Vorschriften des Landes bezüglich Klimaschutz oder finanzielle Stabilität.

i. Beispiel: Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
Klimaschutz, Sicherheit, Frieden und finanzielle Stabilität sind nur einige der wichtigen Gemeinschaftsgüter, die es zu erhalten gilt. Ein Unternehmen, das diesem entgegenwirkt, weil es sich dadurch einen Vorteil erhofft, begeht Rechtsbruch. Die unlauteren Geschäftspraktiken beziehen sich daher nicht nur auf den Umgang mit Kunden und den Wettbewerb, sondern auch auf Güter, die auf den ersten Blick nichts mit der Firma gemein haben. Konkret gesagt, bedeutet dies beispielsweise beim Thema Klimaschutz, dass ein Unternehmen dann unlauter handelt, wenn es die hierzulande geltenden Klimaschutzverordnungen nicht einhält, weil es anderweitig seine Produkte oder Dienstleistungen günstiger produzieren und anbieten kann.

3) Werbung und Gewinnspiele
Marketing ist essentiell, damit Unternehmen einen Kundenstamm aufbauen können. Werbung sowie Gewinnspiele zählen darunter, die neue wie alte Kunden ansprechen können. Aber auch hier gibt es einige Vorgaben zu beachten, damit der Wettbewerb fair bleibt und keine unlauteren Geschäftspraktiken eingesetzt werden.

a. E-Mail, Telefon oder Fax – Rechte der Kunden
Der Kunde hat das Recht, Werbung per E-Mail, Telefon oder Fax zu verweigern. Um dies durchzusetzen, ist bei Bestellungen darauf zu achten, den Haken bei der Werbungserlaubnis zu entfernen. Trudeln dennoch Angebote per Newsletter in den E-Mail-Posteingang, ist ein Spamschutz eine wirksame Methode, damit Privatpersonen davon nicht mehr belästigt werden. Per Telefon oder Fax ist es allerdings schwieriger, die Werbung aufzuhalten. Allerdings ist es möglich, im Telefonbuch einen Vermerk vornehmen zu lassen, dass keine Werbung erwünscht ist. Handelt ein Unternehmen gegen diesen Vermerk, kann es bei der SECO angezeigt werden.

b. Direktwerbung und Datenschutz
Einwurfsendungen werden als Direktwerbung bezeichnet. Diese Werbeart ist aber nicht so einfach umzusetzen, wie es klingt. Es dürfen nicht in alle Briefkästen Sendungen eingeworfen werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass die direkte Adresse nur dann verwendet wird, wenn der Kunde dies wünscht. Andernfalls wäre es ein Verstoß gegen den Datenschutz, der geahndet wird und durch den die Firma Sanktionen zu befürchten hat.

i. Beispiel Robinsonliste
Die Robinsonliste ist eine sogenannte Negativ-Liste. Wer sich darauf eintragen lässt, möchte keine adressierte Werbung erhalten. Die Liste wird vom Schweizer Dialogmarketing Verband (SDV) geführt und monatlich an die Mitglieder verteilt. Wer sich daher darauf eintragen lässt, hat innerhalb kürzester Zeit mit einem Einstellen der Werbung an seine Adresse zu rechnen. Die Eintragung darf nur von Privatpersonen beansprucht werden. Nähere Angaben zur Anmeldung auf der Liste sind auf der Webseite des SDV zu finden.

c. Irreführung und Abofallen bei Gewinnspielen und Gewinnschreiben
Sogenannte Fallen bei Gewinnspielen und Gewinnschreiben sind hinlänglich bekannt: Der Empfänger darf seinen Gewinn nur abholen, wenn er dafür ein Abo abschließt, etwas kauft oder an einer Marketingaktion teilnimmt. Diese Bedingungen, die an den Gewinn geknüpft sind, sind unlauter, Gewinner können dagegen Einspruch einlegen und das Unternehmen bei der SECO anzeigen.

4) Urheberrecht im Internet
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines jeden Menschen. Besonders im Internet ist es wichtig, damit Ideen und Entwicklungen nicht generell gemeinfrei sind, nur weil sie in dem Medium geteilt wurden. Da viele Unternehmen ihr Geld teilweise durch den Verkauf von Lizenzen für bestimmte Programme verdienen, ist es in ihrem Interesse, dass dieses Recht gewahrt bleibt – durch die Wahrung ist außerdem der unlautere Wettbewerb in diesem Bereich einzugrenzen.

a. Geschützte Inhalte und Kennzeichnungen
Generell ist ein Werk mit seiner Erschaffung urheberrechtlich geschützt – eine genaue Kennzeichnung ist nicht nötig. Darunter fällt alles, was individuell entwickelt oder erschaffen wurde – Musik, Bücher und Fotografien ebenso wie Software oder Spiele. Für den internationalen Vertrieb kann sich eine Kennzeichnung aber lohnen, damit auch in anderen Ländern deutlich wird, wer die Rechte an dem jeweiligen Werk besitzt. „©“ oder „Alle Rechte vorbehalten“ sind hierfür gute Möglichkeiten. Der Schutz des Urheberrechts endet 70 Jahre nach Tod des Schöpfers – bei Computerprogrammen schon 50 Jahre nach dessen Tod.

b. Bilder und Videos: Europäische Richtlinien
Für Bilder gibt es die Creative Commons Lizenzen, die genau angeben, wie die Bilder verwendet werden dürfen. Schon das Einstellen im Internet sowie die Auswahl der Lizenz stellt aber viele vor Probleme. Es gibt einige Punkte, die beachtet werden müssen – vor allem, wenn auf der Fotografie Menschen nicht nur zu sehen, sondern auch zu erkennen sind.

Neben den Bildern sind auch Videos oft ein Streitthema, da noch vor einiger Zeit nicht ganz klar war, inwiefern diese auf Webseiten oder in sozialen Netzwerken eingebunden werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof fällte zu diesem Punkt im Oktober 2014 ein Urteil: Videos dürfen als Frame eingebunden werden, ohne dass dabei das Urheberrecht verletzt wird.

c. Layout, Codes und Programme
0Zu den durch das Urheberrecht geschützten Inhalten zählen unter anderem auch Layouts, Codes und Programme. Dies bedeutet, dass auch ein Webseiten-Design nicht einfach kopiert und zum Eigengebrauch verwendet werden darf. Stattdessen müssen die Lizenzen gekauft werden. Dabei liegt es am Urheber, ob er sie zeitlich befristet oder unbegrenzt dem Käufer zur Verfügung stellt – einzig eine transparente Kommunikation, wie dies gehandhabt wird, ist wichtig, damit kein unlauterer Wettbewerb entsteht.

i. Gegenbeispiel: Open Source und Creative Commons
Die Creative Commons Lizenzen wurden hinsichtlich der Bilder schon erklärt. Wer diese benutzt, muss die Bilder nur entsprechend kennzeichnen, aber keine Lizenzgebühren bezahlen. Bei Computerprogrammen gibt es ein ähnliches Lizenzmodell: Open Source. Dies bedeutet, dass die Programme kostenfrei erhältlich sind und der Quellcode jedem offen steht. Jeder, der sich daher anschauen möchte, wie das Programm im Hintergrund funktioniert, kann dies tun – und sogar eigene Verbesserungen und Anpassungen in den Code einbauen. Unlauterer Wettbewerb wäre es allerdings, ein Open Source Programm zu nehmen, Anpassungen einzubauen und es dann als eigenes Produkt zu verkaufen.

d. Kunst und Musik: Schutz vor Diebstahl und Weiterverwendung
Kunst und Musik gehören zu den schützenswerten Gütern, die ebenfalls unter das Urheberrecht fallen. Das Herunterladen von Musikdateien sowie das Verbreiten dieser im Internet ohne Einwilligung des Urhebers fallen unter Diebstahl und sind daher verboten. Bei Kunstobjekten ist die Rechtslage etwas kompliziert. Generell gilt aber, bis auf einige Ausnahmen, folgendes: Wird ein Gemälde abfotografiert, greift im Normalfall das Urheberrecht des Künstlers, nicht das des Fotografen.

5) Fazit
Unlauterer Wettbewerb ist ein Begriff, der zahlreiche Geschäftsgebiete in sich vereint, ob offline oder online. Generell ist daher zu sagen, dass all das unter diesen Begriff fällt, dass einem zu einem unfairen Wettbewerbsvorteil verhilft, beziehungsweise den Kunden im Unklaren über bestimmte Vertragspunkte oder Qualitäten des Produkts lässt. Durch die SECO gibt es hierzulande eine Institution, die dabei hilft, wettbewerbswidriges Verhalten zu ahnden und mit Sanktionen zu belegen, sodass die Unternehmen ein großes Risiko eingehen, wenn sie dieses Vorgehen zulassen – ein Risiko, dass für viele Firmen zu groß ist.

Quellen:
http://www.beobachter.ch/konsum/konsumfallen/artikel/konsum_vorsicht-falle/
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19860391/index.html#a2
http://www.law-news.ch/2012/03/uwg-revision-und-geaenderte-pbv-in-kraft
http://www.seco.admin.ch/themen/00645/00654/05419/05425/index.html?lang=de
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050161/201401010000/817.022.21.pdf
http://www.raabverlag.ch/agb/
http://www.handelszeitung.ch/politik/economiesuisse-domain-grabbing-gegen-minder
http://www.agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen.ch/
http://www.kmu.admin.ch/kmu-betreiben/03179/03185/index.html?lang=de
https://www.ige.ch/urheberrecht/urheberrecht.html
http://www.beobachter.ch/konsum/konsumfallen/artikel/internet_unserioese-onlineshops/
http://sdv-konsumenteninfo.ch/selbstregulierung/robinsonlisten/
http://www.rechtslexikon.net/d/psychischer-kaufzwang-psychologischer-kaufzwang/psychischer-kaufzwang-psychologischer-kaufzwang.htm

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